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und über Ihr Interesse an unserem Beratungsangebot.


Rechtsanwaltskanzlei

Wir verstehen uns als Team von hoch qualifizierten, spezialisierten und sehr erfahrenen Rechtsberatern. Die umfassende, transparente und interessengerechte Beratung jedes einzelnen Mandanten ist für uns selbstverständlich. Zufriedene Mandanten sind unser Anspruch an uns selbst.

Unser Fullservice

Fundiertes Fachwissen, schnelles, gründliches und kreatives Arbeiten, ständige Verfügbarkeit, Flexibilität und Zuverlässigkeit sind die wesentlichen Faktoren, die uns das Vertrauen unserer anspruchsvollen Mandanten sichern. Wir bieten diesen einen Full-Service von der außergerichtlichen Beratung und Streitschlichtung über Vertragsgestaltung bis zur gerichtlichen Vertretung. Zu diesem Zweck verbinden wir klassische juristische Arbeitsmethoden mit dem Einsatz modernster Technik.

Unsere Arbeitsweise

Unser vordringlichstes Ziel ist stets und ausschließlich das Wohl unserer Mandanten. Soweit möglich, streben wir außergerichtliche Lösungen an. Eine gut durchdachte, sinnvoll konzipierte und geschickt verhandelte Einigung kann allen Beteiligten Ärger, Kosten und langwierige Gerichtsverfahren ersparen. Sofern sich eine solche Einigung nicht erzielen lässt, zögern wir aber selbstverständlich nicht, die Interessen unserer Mandanten mit allem notwendigen Nachdruck auch gerichtlich durchzusetzen. Unser Ziel ist es dabei, frühzeitig zu agieren, statt lediglich zu reagieren und auf diesem Weg die rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Interessen unserer Mandanten idealtypisch zu verwirklichen.
Wir haben unsere Kanzlei so konzipiert, dass wir stets kurzfristig Kapazitäten schaffen können. Wir garantieren dadurch kurze Bearbeitungszeiten.

Die richtige Strategie für unsere Mandanten

Die Kooperation mit Gutachtern der verschiedenen Bereiche, Notaren und Steuerberatern ist für uns ein wichtiges Instrument, um zu wirtschaftlich sinnvollen Entscheidungen zu kommen. Datenbanken im nationalen und internationalen Bereich sichern den schnellen Zugriff auf Gesetze, Literatur und Rechtsprechung.
Unser Ziel ist es, die rechtliche Lage unserer Mandanten genau zu erfassen und ihnen die bestmögliche Strategie zu präsentieren. Hierbei ist es uns besonders wichtig, den "Blick für das Machbare" nicht zu verlieren und uns auf die individuelle Situation des Mandanten einzustellen.

Im Falle einer Rechtsstreitigkeit

Eine Rechtsstreitigkeit bedeutet für den unerfahrenen Mandanten oftmals ein hohes Maß an finanzieller und psychischer Belastung und darf daher nicht leichtfertig eingegangen werden. Es ist beispielsweise von erheblicher Bedeutung, ob dem Mandanten eine Rechtsschutzversicherung beiseite steht, die für die Kosten des Rechtsstreits aufkommt und so das finanzielle Risiko minimiert. Die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung muss daher zunächst immer eingehend erörtert werden, beispielsweise im Rahmen einer anwaltlichen Mediation.
Ist ein Rechtsstreit jedoch unausweichlich, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten nachhaltig und hartnäckig. Besonders wichtig ist uns dabei, den persönlichen Kontakt zum Mandanten intensiv aufrecht zu erhalten und ihn konsequent über den Stand der Dinge zu informieren, ohne ihn mit dem juristischen "Fachchinesisch" alleine zu lassen. Ebenso versuchen wir von Anfang an, den Mandanten so präzise wie möglich über die zu erwartenden Kosten aufzuklären.

Was bieten wir?

  • umfassenden Service
  • kurzfristige Terminvereinbarungen
  • ausführliche Beratungsgespräche
  • genaue Problemanalysen
  • gemeinsames Erarbeiten individueller Lösungswege
  • den unerlässlichen Einsatz prozessvermeidender Strategien
  • schnelles, schnörkelloses, zielbewusstes Handeln

Was zeichnet unsere Arbeit als Rechtsanwälte aus?

  • qualitativ hochwertige juristische Beratung
  • Blick auf kostenorientierte Lösungen
  • hohes Engagement
  • Effizienz
  • Einfühlungsvermögen

Was ist für beide Seiten sehr wichtig?

  • die enge Kommunikation mit Ihnen
  • Innerhalb von 24 Stunden werden Schreiben, die wir in Ihrem Verfahren erhalten, an Sie weitergeleitet
  • Sie werden laufend durch schriftliche, telefonische Information über den Sachstand Ihres Verfahrens informiert
  • Wir erläutern Ihnen unsere rechtliche Vorgehensweisen in verständlichem Deutsch ohne die Verwendung juristischer Fachbegriffe
  • In einem ersten Beratungsgespräch klären wir mit Ihnen alle nötigen Informationen ab, so dass Sie nur dann noch selbst tätig werden müssen, wenn im sich Laufe des Verfahrens weitere Fragen stellen
Verschwiegenheit ist eine selbstverständliche Berufspflicht.
Wir gehören der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz an.

Rheinstr. 24, 56068 Koblenz
Tel.: 0261/30335-0
Fax: 0261/30335-22 und 0261/30335-66

Rechts-
anwälte

Rainer
Hülsmann

Dr. Katrin
Hülsmann

Rechtsanwälte

Dr. Katrin
Hülsmann

2004erstes juristisches Staatsexamen an der Universität Trier
2004 - 06wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und internationales Strafverfahrensrecht, Prof. Dr. Christian Jäger, Universität Trier
2007zweites juristisches Staatsexamen und Anwaltszulassung
Tätigkeitsschwerpunkte:
Strafrecht, Erbrecht, allgemeines Zivilrecht
2011Abschluss und Rigorosum der Dissertation "Die Einwilligung als Zurechnungsfrage unter Parallelisierung zur Betrugsdogmatik mit besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf den ärztlichen Heileingriff"

• Vorsitzende des Fördervereins der Europäischen Kunstakademie
• Kuratoriumsmitglied des Freundeskreises des Stadttheaters Trier
• Vorstandsmitglied des VfL Trier 1912 e.V.
• Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch

Rainer
Hülsmann

vor 1971Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Bonn und Saarbrücken
1971erstes juristisches Staatsexamen
1973zweites juristisches Staatsexamen
1973 – 76Tätigkeit als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei in Trier
seit 1976selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt in Trier

• Sprachen: Deutsch, Englisch, Französisch

Werte und
Zielsetzungen

Wir beraten dementsprechend als Rechtsanwälte umfassend hauptsächlich Privatpersonen, aber auch den Mittelstand sowie Unternehmen. Die Beratungsleistungen zeichnen sich dabei durch gebotene Praxisnähe, besondere Qualität, hohe Effizienz und Transparenz aus.

Unsere Schwerpunkte

Neben unseren speziellen Schwerpunkttätigkeiten im Familienrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht und Strafrecht decken wir das Verkehrs- und Unfallrecht sowie das gesamte Zivilrecht ab.
Wir streben dabei eine vertrauensvolle und langfristige Bindung zu unseren Mandanten an. Wir verstehen uns als Partner, die die speziellen Probleme und Fragen der Mandanten lösen. Dabei suchen wir stets nach einer schnellen, effektiven und kostengünstigen Lösung der bestehenden Rechtsprobleme.
Die Zufriedenheit unserer Mandanten beruht auf einer hohen fachlichen Kompetenz sowie einer persönlichen und professionellen Betreuung. Wir bieten Ihnen keine vorgefertigten Lösungen, sondern strategisch durchdachte und individuelle Konzepte für Ihr konkretes Problem.

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Erbrecht

Über den Tod denkt man wohl nur ungern nach. Trotzdem kreisen in Krisensituationen die Gedanken nicht selten um Fragen, ob Angehörige richtig abgesichert sind, das Lebenswerk nach dem Tod auch erhalten bleibt oder ob eine anstehende Erbschaft für die Begünstigten vielleicht zur Steuerfalle werden könnte.

Erben und Vererben

Heirat, Nachwuchs, der Kauf eines Hauses, aber auch einschneidende Lebensänderungen wie Krankheit, Altersgebrechen oder der Tod eines nahe stehenden Menschen ... wer verantwortungsvoll sein Leben gestaltet, sollte auch nach seinem Tod durch ein wohlüberlegtes Testament nichts dem Zufall überlassen. Da sich im Laufe der Jahre und Jahrzehnte die persönlichen und/oder finanziellen Verhältnisse oft verändern, sollte auch das eigene Testament hin und wieder auf Richtigkeit überprüft werden. Ihr Wille soll immer zur richtigen Entscheidung führen - bis zum letzten Moment. Bei Erbfällen, die eine Auslandsbeteiligung aufweisen, ist der betroffene Personenkreis oft überfordert, denn es sind umfangreiche Recherchen mit maximalem Arbeitseinsatz notwendig. Nicht selten muss zusätzlich ausländische Kompetenz hinzugezogen und koordiniert werden. Wir arbeiten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug mit einem Netz von assoziierten Rechtsanwälten zusammen.

Testament und Testamentsgestaltung

Ein Testament ist die wirksame Willenserklärung eines zukünftigen Erblassers, eine bestimmte Erbfolge haben zu wollen. Dies muss nicht der gesetzlichen Erbfolge entsprechen. Es muss von dem Errichtenden (Testator) selbst verfasst, datiert und unterschrieben werden. Es finden sich in selbst verfassten Testamenten allerdings oft Widersprüche oder Unstimmigkeiten, die nur dazu führen können, dass ein Dritter (Richter) eine Interpretation des niedergeschriebenen Willens unternimmt. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei der Gestaltung und Entwicklung eines Testamentes fachlich beraten zu lassen. Bevor Sie jedoch ein Testament verfassen wollen, sollten Sie sich Gedanken darüber machen, wie Sie Ihr Vermögen verteilen wollen. Häufig nützt es, sich Notizen zu den beteiligten Personen zu machen, wünschenswert ist es im Rahmen einer Beratung, dass ein Stammbaum mitgebracht wird.

Unsere Beratung hinsichtlich der Testamentgestaltung

Im Rahmen der Testamentgestaltung beraten wir Sie hinsichtlch
  • der richtigen Verteilung des Vermögens bei Erbeinsetzung und Vermächtnis
  • der Vermeidung von streitanfälligen Erbengemeinschaften
  • der Frage, ob ein sog. Berliner Testament sinnvoll ist
  • Möglichkeiten zur Vermeidung und Verringerung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • der Frage, was Unternehmer bei der Unternehmensnachfolge zu beachten haben
  • testamentarischer Regelung bei einer Familie mit einem behinderten Kind
  • der Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten und die "Patchworkfamilie"
  • der Betreuungsverfügung/Altersvorsorgevollmacht für den Fall der Pflegebedürftigkeit
  • der Patientenverfügung
  • der Frage, in welchen Fällen eine Testamentsvollstreckung unentbehrlich ist

Anwaltliche Vertretung vor Gericht und Finanzamt

Sollte eine gerichtliche Auseinandersetzung im Rahmen einer erbrechtlichen Angelegenheit unvermeidbar sein, so können wir in den folgenden Bereichen für Sie tätig werden:
  • Vertretung vor dem Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren
  • Pflichtteilsklage
  • Anfechtung von Testamenten
  • Auslegung von Testamenten
  • Vermeidung der persönlichen Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Vertretung bei Teilungsversteigerungen
  • Übernahme von Testamentsvollstreckungen
  • Erbschaftsteuererklärung

Enterbung und Pflichtteil

Wenn in einem Erbfall plötzlich vom Pflichtteil die Rede ist, dann bedeutet dies, dass ein eigentlich als gesetzlicher Erbe in Betracht kommender Erbberechtigter nicht Erbe geworden ist, aber eine Mindestbeteiligung an einem Nachlass zu bekommen hat.

Geltendmachung der Ansprüche

Diese Ansprüche müssen aber gegenüber dem tatsächlichen Erben geltend gemacht werden. Die Frist zur Geltendmachung ist auf drei Jahre beschränkt. Wird das Pflichtteilsrecht nicht innerhalb der Frist geltend gemacht, verfällt das entsprechende Recht und der Erbe kann die Einrede der Verjährung geltend machen und ist von einer Leistungspflicht frei.

Das Pflichtteilsrecht

Das Pflichtteilsrecht ist ein Geldanspruch, d. h. der Pflichtteilsberechtigte kann von dem Erben nur den entsprechenden Geldbetrag verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe. Er kann daher von einer Bank keine Auskünfte verlangen. Wie kann er aber nun die Höhe seines Anspruchsrechts erfahren? Er muss sich an den Erben wenden.

Unsere Beratung zum Thema Pflichtteilansprüche

Wir unterstützen Sie gerne bei Einholen dieser Auskünfte. Es erfolgt anschließend eine objektive Auswertung der erteilten Auskunft auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend werden Ihre Geldansprüche durchgesetzt.
  • Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen enterbter Familienangehöriger
  • Abwehr von Pflichtteilsansprüchen
  • Pflichtteilsansprüche im Fall von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers
  • Richtige Berechnung von Pflichtteilsansprüchen
  • Zusammenarbeit mit kompetenten Sachverständigen
  • Beratung über die Verminderung und Umgehung von Pflichtteilsansprüchen
  • Pflichtteilsverzicht und Abfindung

Vorweggenommene Erbfolge

  • Schenkungsteuer sparen!
  • Immobilienübergabe mit Nießbrauchsvorbehalt und Wohnrecht für Übergeber
  • Absicherung des Übergebers durch Rückfallklauseln
  • Altersversorgung des Übergebers
  • Vermeidung von Überleitungsansprüchen der Sozialhilfeträger
  • Zusammenarbeit mit Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
  • Gründung einer Familiengesellschaft
  • Gründung einer Stiftung

Unternehmensnachfolge

  • Gestaltung von Gesellschaftsverträgen nach Zivil- und Steuerrecht
  • Gründung einer Familiengesellschaft
  • Gründung einer Stiftung
  • Zusammenarbeit mit Steuerberatern und Wirtschaftsprüfer

Fristen und Freibeträge

Fristen:

  • Ausschlagung: 6 Wochen seit Erbfall und Kenntnis des Erbfalls oder Testamentseröffnung.
  • Pflichtteil: Geltendmachung bis 3 Jahre nach Todesfall.
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch: Schenkungen der letzten 10 Jahre sind zu berücksichtigen. Die 10-Jahresfrist läuft nicht bei Eheleuten.
  • Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten: Alle 10 Jahre zur Ausschöpfung der Freibeträge.

Freibeträge

  • unter Eheleuten: 500.000 EUR
  • bei Eltern und Kindern: 400.000 EUR
  • bei Enkeln, wenn deren Eltern noch leben: 200.000 EUR
  • bei Enkeln, deren Eltern nicht mehr leben: 400.000 EUR
  • bei Enkeln (2. Ordnung) bei Todesfall: 100.000 EUR
  • bei Geschwistern: 20.000 EUR
  • übrige, wie Lebenspartner:  20.000 EUR

Internationales Erbrecht

Die wachsende Mobilität unserer Bevölkerung stellt an unsere Erbrechts-Kanzlei komplexe Anforderungen. So ist es heute nicht mehr ungewöhnlich, dass Erbfälle Besitztümer oder Immobilien im Ausland aufweisen, weshalb unter Umständen nationale Eigenheiten bzgl. des Erbrechts Anwendung finden.

Was muss bei Sachverhalten mit Auslandsbezug beachtet werden?

Erbstatute sind in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft unterschiedlich. Bei einer Nachlassabwicklung bei Auslandsvermögen kann sich mangelnde Erfahrung folgenschwer auswirken. Welches Recht ist auf den Nachlass des Erblassers anzuwenden? Welches Verfahrensrecht ist anwendbar? Befinden sich im Ausland bewegliche oder unbewegliche Vermögen? Bei Erbfällen, die eine Auslandsbeteiligung aufweisen, ist der betroffene Personenkreis oft begründet überfordert, denn es sind umfangreiche Recherchen mit maximalem Arbeitseinsatz notwendig. Nicht selten muss zusätzlich ausländische Kompetenz hinzugezogen und koordiniert werden. Zu diesem Zweck arbeiten wir bei Sachverhalten mit Auslandsbezug mit einem Netz assoziierter Rechtsanwälte zusammen.

Nachlassabwicklung

Was tun im Todesfall?
Wenn ein Todesfall im nahen Umfeld eingetreten ist, dann muss dieser Nachlassfall trotz aller Trauer zeitnah abgewickelt werden. Es fehlt hier aber oft an der nötigen Erfahrung, weshalb es sinnvoll erscheint, die Nachlassabwicklung durch kompetente Partner vornehmen zu lassen. Zunächst ist zu überprüfen, ob der Verstorbene letztwillige Verfügungen hinterlassen hat. Eine letztwillige Verfügung ist jede Anordnung des Verstorbenen für seinen Todesfall.

Die letztwillige Verfügung

Letztwillige Verfügungen können in Form eines handschriftlichen Testaments, eines notariellen Testaments oder eines Erbvertrags errichtet worden sein. Auch ein Schriftstück, welches nicht sofort als Testament erkennbar ist, beispielsweise ein Brief, kann letztwillige Verfügungen beinhalten. Solche müssen nämlich nicht mit "Testament", "Letzter Wille" oder Ähnlichem überschrieben sein. Entscheidend für das Vorliegen einer letztwilligen Verfügung ist, dass der Urheber Regelungen für seinen Todesfall treffen wollte.

Wir beantragen Ihren Erbschein

Wird ein Dokument aufgefunden, welches eine letztwillige Verfügung beinhalten könnte und welches nicht bereits amtlich verwahrt wird, so muss dieses beim Nachlassgericht abgeliefert werden. Bei Bedarf können wir für Sie dann beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen. Insbesondere bei handschriftlichen Testamenten empfiehlt sich dieser Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, um unklare Erbrechtspositionen der Beteiligten zu klären und die Stellung der Beteiligten als Erben zu dokumentieren. Wer kann nun im Rahmen der anfallenden Nachlassabwicklung überhaupt tätig werden? Ist es der benannte Erbe, ist es ein gesetzlicher Erbe oder ist es ein Erbschaftsbesitzer? Hat der/die Verstorbene nun eine besondere Vorgehensweise für seine/ihre Nachlassabwicklung vorgesehen?

Im Einzelfall können von uns folgende Maßnahmen durchgeführt werden.

  • Ermittlung der Erben
  • Begehung der Wohnung, Sichtung der Akten, Suche nach Testamenten sowie Bestandsaufnahme der Wohnungseinrichtung und Feststellung der Vermögensverhältnisse
  • Auswertung der Akten und Unterlagen der / des Betroffenen
  • Korrespondenz mit allen notwendigen Behörden, Banken, Versicherungen, Telefongesellschaften etc.
  • Organisation der fachgerechten Räumung, Renovierung, Übergabe und - falls notwendig - Verkauf der Immobilien
  • Veräußerung sonstiger Gegenstände, wie Kfz, Schmuck, Antiquitäten etc. im Auftrag des Mandanten
  • Verteilung des Vermögens auf die Erben

Familienrecht

Scheidung

  • Kostengünstige Scheidung mit nur einem Rechtsanwalt
  • Vertretung im Scheidungsverfahren
  • Trennungsvereinbarungen und Scheidungsvereinbarungen
  • Scheidungen mit Prozesskostenhilfe
  • Außergerichtliche Konfliktlösung bei Trennung oder Scheidung
  • Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
  • Vermögensauseinandersetzung und Zugewinnausgleich
  • Versorgungsausgleich
  • Sorgerecht und Umgangsrecht

Ehevertrag

  • Individuelle Vereinbarungen über den Güterstand
  • Regelungen über Unterhalt
  • Gestaltungsmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich
  • Eheverträge zur Sicherung des Fortbestandes von Unternehmen
  • Optimale steuerliche Gestaltung
  • Kombination mit Erbeinsetzung oder Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • Notwendigkeit von Partnerschaftsverträgen
  • Probleme bei Mietverträgen
  • Richtige Gestaltung des Immobilienkaufs
  • Risiken von Darlehensverträgen
  • Vereinbarungen über Unterhalt und Hausrat
  • Sorgerecht für gemeinsame Kinder
  • Regelung der Mitarbeit im Betrieb des Partners
  • Vermögensauseinandersetzung nach der Trennung
  • Nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbrecht

Unterhalt

  • Trennungsunterhalt
    (vor Scheidung: Leben die Ehegatten voneinander getrennt, so kann der bedürftige Ehegatte von dem anderen Ehegatten Zahlung von Unterhalt verlangen, soweit dieser leistungsfähig ist.)
  • Nachehelicher Unterhalt - Unterhalt für den geschiedenen Ehegatten
  • Unterhaltshöhe
  • Unterhalt wegen Kindesbetreuung
  • Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit
  • Unterhalt wegen Einkommensdifferenz/geringem Einkommen
    (Aufstockungsunterhalt)
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Ausbildung
  • Unterhalt aus Billigkeitsgründen
  • Elternunterhalt
  • Unterhalt nicht verheirateter Eltern wegen Kindsbetreuung
  • Unterhalt aus Anlass der Geburt
  • Betreuungsunterhalt in den ersten drei Jahren
  • Nach drei Jahren

Versorgungsausgleich

Beim Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Parteien, die während der Ehe erworben wurden, in der Form ausgeglichen, dass sämtliche erworbenen Rentenanwartschaften halbiert und jeweils auf ein Rentenkonto des anderen Ehepartners übertragen werden. Hat der Ehegatte noch kein Rentenkonto bei dem jeweiligen Versorgungsträger, so wird ein solches begründet. Der Gesetzgeber will damit einen hälftigen Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften für beide Parteien sicherstellen.

Zugewinnausgleich

Auskunfts- und Ausgleichsanspruch Der Zugewinnausgleich regelt die Aufteilung des während der Ehe hinzugewonnenen Vermögens der Ehegatten, das diesen jeweils zur Hälfte zustehen soll.

Ehewohnung und Hausrat/Haushalt

Für die Dauer des Getrenntlebens und auch nach der Scheidung stellt sich häufig die Frage, welcher Ehegatte den Haushalt / Hausrat oder die Ehewohnung bekommen soll. Sollten sich die Ehegatten hierüber nicht einigen können, kann auch hierüber eine gerichtliche Entscheidung getroffen werden. Für den Zeitraum nach der Scheidung wird hierfür eine endgültige Regelung getroffen, während für den Zeitpunkt bis zur Scheidung lediglich eine vorläufige Regelung getroffen wird, die mit Rechtskraft der Scheidung erlischt.

Unser Service zum Thema Haushalt

  • Hausratsverteilung bei Getrenntleben
  • Haushaltsverteilung nach der Ehescheidung
  • Die Ehewohnung nach der Trennung bis zur Scheidung
  • Ehewohnung nach der Ehescheidung

Elterliche Sorge und Umgangsrecht

Übertragung der elterlichen Sorge:

Die elterliche Sorge umfasst die Pflicht und das Recht für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes, die sogenannte Personensorge sowie das Vermögen des Kindes, die sogenannte Vermögenssorge und darüber hinaus die Vertretung des Kindes in allen persönlichen Angelegenheiten des Kindes, also Erziehung, Beaufsichtigung, Aufenthaltsbestimmung, Fürsorge, Schutz. Die Ehescheidung als solche ist keine Veranlassung für eine Sorgerechtsregelung mehr. Eine Entscheidung über das Sorgerecht ist im Rahmen der Ehescheidung nicht erforderlich, aber möglich.

Hier können wir umfassend für Sie tätig werden:

  • Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge
  • Umgangsrecht
  • Auskunftsansprüche
  • Regelung umgangsberechtigter Personen und Maß des Umgangs

Strafrecht

Konsequenzen einer strafrechtlichen Ermittlung

Strafrechtliche Ermittlungen drängen Beschuldigte häufig psychisch in die Defensive. Spätestens in Anbetracht staatlicher Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchung oder Festnahme neigt der Mensch zu unüberlegten Reaktionen, um sich aus der jeweiligen Zwangslage zu befreien. Solche Reaktionen schaden meistens. In der Regel belastet sich der Beschuldigte hiermit, und nicht selten hätten die strafrechtlichen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft keinerlei Erfolg, wenn der vom Ermittlungsverfahren Betroffene nicht unüberlegt eine erste mündliche Einlassung abgegeben hätte.

Vorteile einer frühzeitigen Verteidigung

Da sich Fehler im Strafverfahren nur schwer oder gar nicht korrigieren lassen, ist eine frühzeitige Verteidigung unbedingt erforderlich. Dabei geht es um den Kampf der Rechte des Einzelnen im Widerstreit mit den Staatsorganen, die dem Auftrag zur Strafverfolgung nachgehen.

Wir unterstützen Sie

Strafverfahren werden in jedem Stadium von den Betroffenen als erhebliche Belastung erlebt. Nicht nur die genuin strafrechtlichen Sanktionsfolgen, sondern auch die damit regelmäßig einhergehenden persönlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen sind Gegenstand der umfassenden Beratung durch die Kanzlei. Unser Leistungsspektrum umfasst die Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht in der Tatsacheninstanz sowie im Rechtsmittelverfahren (Berufung und Revision).

Sie werden einer Straftat beschuldigt?

Kontaktieren Sie uns,
  • sobald die Polizei oder Staatsanwaltschaft gegen Sie ermittelt;
  • bevor Sie von Polizei bzw. Staatsanwalt zur Vernehmung geladen werden;
  • falls eine Durchsuchung bevorsteht,
  • wenn eine Verhaftung droht oder bereits erfolgt ist,
  • falls Ihr Kind oder Sie als Jugendlicher oder Heranwachsender straffällig geworden sind und Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt;
  • in jedem Fall aber, wenn eine Anklage bereits erhoben worden ist und Sie den Akteninhalt kennen müssen, um sich auch wirksam verteidigen zu können; nur der Rechtsanwalt hat das Recht zur Akteneinsicht

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Wenn Sie sich in einer solchen oder ähnlichen Situation befinden, dann zögern Sie keine Sekunde: Nehmen Sie sofort Kontakt mit uns auf, im Notfall, etwa nach einer Festnahme oder bei einer Hausdurchsuchung, auch außerhalb unserer üblichen Bürozeiten.

Belasten Sie sich keinesfalls selbst

Äußern Sie sich mit keinem Wort zu den Vorwürfen, die Ihnen gegenüber erhoben werden. Sprechen Sie zuerst mit uns! Sie haben das Recht zu schweigen. Sie können nicht gezwungen werden, aktiv an den Ermittlungen gegen Sie mitzuwirken. Ihr Schweigen kann Ihnen auch nicht zur Last gelegt werden: Denn Sie müssen Ihre Unschuld nicht beweisen!

Sie sind Opfer?

Sind Sie Opfer einer Straftat geworden, dann übernehmen wir für Sie u.a. folgende Aufgaben:
  • Strafanzeige/Strafantrag
  • Nebenklage
  • Klageerzwingung
  • Privatklage
  • Täter-Opfer-Ausgleich
Daneben prüfen wir selbstverständlich, ob Ihnen wegen der Straftat zivilrechtliche Ersatzansprüche zustehen, zum Beispiel auf Schadensersatz und/oder Schmerzensgeld. Hierfür sind in der Regel die Zivilgerichte zuständig. Nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen können diese Ansprüche auch in einem Strafverfahren geltend gemacht werden (sog. Adhäsionsverfahren). Wir vertreten insbesondere auf folgenden Gebieten des Strafrechts:
  • Verkehrsstrafrecht (Trunkenheit im Verkehr, Rotlichtverstoß, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verkehrsunfallflucht, Geschwindigkeitsverstoß, Straßenverkehrsgefährdung, Abstandsunterschreitung)
  • Vermögensstrafrecht (Diebstahl, Hehlerei, Untreue, Betrug, Unterschlagung,Sachbeschädigung, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten, Geldwäsche, Brandstiftung, Geldfälschung, Raub, Erpressung)
  • Kapitalstrafrecht (Totschlag, Mord, Tötung auf Verlangen, schwere Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Schwangerschaftsabbruch, Körperverletzung mit Todesfolge, Geiselnahme, gefährliche Körperverletzung)
  • Betäubungsmittelstrafrecht (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, Einfuhr von Betäubungsmitteln, Erwerb von Betäubungsmitteln, Anbau von Betäubungsmitteln, Besitz von Arzneimitteln zum Doping)
  • Sexualstrafrecht (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, Nachstellung, sexuelle Nötigung, Vornahme exibitionistischer Handlungen, Zuhälterei, Menschenhandel, Verbreitung kinderpornografischer Schriften)
  • Internetstrafrecht (Computerbetrug, Ausspähen von Daten, Datenveränderung, Computersabotage, Fälschung beweiserheblicher Daten, Urkundenfälschung, Urheberrechtsverstöße, Markenpiraterie)
  • Wirtschaftsstrafrecht (Bankrott, Insolvenzverschleppung, Bestechung, Ausschreibungsabsprachen, Kapitalanlagebetrug, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, unerlaubter Umgang mit Abfällen)
  • Steuerstrafrecht (Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei, Bannbruch, Wertzeichenfälschung, gewerbsmäßiger Schmuggel, leichtfertige Steuerverkürzung, Verbrauchssteuergefährdung)
  • Ausländerstrafrecht (unerlaubte Einreise, Einschleusen von Ausländern, unerlaubter Aufenthalt, Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthalt, Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung)

Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht stellt einen wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei dar. Hier werden die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (individuelles Arbeitsrecht), sowie zwischen den Koalitionen der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite geregelt. Darüber hinaus umfasst das Arbeitsrecht die Rechtsbeziehungen innerhalb des Betriebes (kollektives Arbeitsrecht). Unsere Kanzlei berät Sie insbesondere auf dem Gebiet des Individualarbeitsrechts.

Im Bereich des Arbeitsrechts befassen wir uns mit folgenden Fragen

  • Abfindung
  • Abmahnung
  • Arbeitslosengeld
  • Arbeitsunfall
  • Aufhebungsverträge
  • Ausarbeitung von Entgeltmodellen
  • Befristung
  • Beratung und Begleitung bei Betriebsänderung
  • Betriebsbedingte Kündigung
  • Betriebsübergang
  • Betriebsverlagerung
  • Geltendmachung von Lohn- und Gehaltszahlungen
  • Elternzeit
  • Kündigungsschutzverfahren
  • Mobbing
  • Personenbedingte Kündigung
  • Prüfung, Gestaltung und Verhandlung von Arbeitsverträgen
  • Sperrzeit
  • Urlaubsansprüche
  • Verhaltensbedingte Kündigung
  • Zeugnis

Kündigung/Kündigungsschutzklage

Was tun im Fall einer Kündigug?

Die Kündigung und die damit verbundene Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes stellt für den Arbeitnehmer eine große Belastung dar. Dennoch sollte hier Ruhe bewahrt und die ausgesprochene Kündigung erst einmal eingehend durch einen Anwalt für Arbeitsrecht geprüft werden. Die Erfahrung zeigt, dass vermeintlich "wasserdichte" Kündigungen tatsächlich oftmals ungerechtfertigt sind.

Wahrung der Fristen

Hier ist jedoch Eile geboten: Die ungerechtfertigte Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage schriftlich beim zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden, da ansonsten die Kündigung als wirksam gilt. Nur die rechtzeitige Erhebung einer Kündigungsschutzklage wahrt daher Ihre Interessen und eröffnet den Weg, zumindest eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu erhalten.

Gut geschützt durch ein minimales Kostenrisiko

Das Kostenrisiko des Arbeitnehmers für eine Kündigungsschutzklage wurde durch den Gesetzgeber bewusst minimiert. Hier tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig von der Frage, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird. Lediglich die Gerichtskosten trägt der Verlierer der Klage. Erst im Berufungsverfahren gilt dann der allgemeine Grundsatz, dass dem Unterlegenen sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, werden sämtliche Kosten regelmäßig von der Versicherung übernommen.

Abfindung

Was ist eine Abfindung?

Als Abfindung im Arbeitsrecht wird eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers verstanden, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.

Keine gesetliche Zahlungspflicht für den Arbeitgeber

Entgegen einer häufig anzutreffenden Ansicht besteht für den Arbeitgeber keine generelle gesetzliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine solche Abfindung zu zahlen.

Wann besteht ein Abfindungsanspruch?

Ein gesetzlicher "Abfindungsanspruch” ist lediglich in § 1a KSchG normiert. Dieser Anspruch greift jedoch nur in sehr wenigen Fällen ein: Nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber in seinem Kündigungsschreiben eine Abfindung in Höhe von 0,5 Monatsverdiensten je Beschäftigungsjahr anbietet und darauf hinweist, dass bei Verstreichenlassen der Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage der entsprechende Abfindungsanspruch entsteht. Daneben gibt es Abfindungen, die auf einem Sozialplan (bzw. Betriebsvereinbarung) beruhen, als Nachteilsausgleich geschuldet werden, als Auflösungsabfindung durch ein Gericht festgesetzt oder arbeits- bzw. tarifvertraglich vereinbart wurde. In den weitaus meisten Fällen beruhen die Abfindungen somit auf einer freiwilligen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sie sind also das Ergebnis von Verhandlungen und werden meistens nur durch den Druck einer Kündigungsschutzklage durchgesetzt.

Aufhebungsvertrag

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Aufhebungsvertrag beendet damit einvernehmlich das bestehende Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt, den die Vertragsparteien im Vertrag festlegen.

Wann lohnt sich ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist für beide Parteien interessant, wenn das Arbeitsverhältnis außerhalb der üblichen Kündigungsfristen beendet werden oder zusätzlich eine Abfindung vereinbart werden soll. Die Initiative hierfür geht zumeist von dem Arbeitgeber aus, für den der Aufhebungsvertrag eine kostengünstige und schnelle Möglichkeit darstellt, sich von einem Arbeitnehmer zu lösen, ohne dem Risiko einer Kündigungsschutzklage ausgesetzt zu sein. Oftmals ist zu beobachten, dass hier ein gewisser Druck ausgeübt wird, um den Arbeitnehmer zu einer schnellen Unterschrift zu bewegen.

Welche Risiken beinhaltet ein Aufhebungsvertrag?

Für den Arbeitnehmer ist die übereilte einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses dagegen mit erheblichen Risiken verbunden. So werden hier oft noch ausstehende Ansprüche, wie auf Lohn oder Urlaubsabgeltung übersehen, die nach Abschluss des Aufhebungsvertrags nicht mehr geltend gemacht werden können.
Ebenso droht eine sogenannte Sperrzeit hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Hintergrund ist, dass die Agentur für Arbeit regelmäßig eine Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer ausspricht, wenn es an einer vorher ausgesprochenen ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber fehlt, es sei denn, der Arbeitnehmer hatte einen wichtigen Grund zur Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages.

Wir minimieren Ihre Risiken

Durch die geeignete Formulierung des Aufhebungsvertrages kann die Gefahr einer Sperrzeitverhängung jedoch ausgeschlossen und auch eine angemessene Abfindung erlangt werden. Diesbezüglich stehen wir Ihnen gerne mit unserem großen Erfahrungsschatz zur Seite.

Zeugnis

Das Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat nach § 109 GewO (Gewerbeordnung) ein Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Arbeitszeugnisses in deutscher Sprache. Dies gilt nach der  Rechtsprechung auch dann, wenn es sich um eine kurzeitiges Arbeitsverhältnis gehandelt hat (Urteil des LAG Köln vom 30.03.2001, Az.: 4 Sa 1485/00).

Das Zwischenzeugnis

Bereits vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Zwischenzeugnisses, welches dann am letzten Arbeitstag durch das Endzeugnis ersetzt wird.

Auf die richtige Formulierung kommt es an

Die Formulierung eines Arbeitszeugnisses ist mittlerweile eine Wissenschaft für sich. Es hat sich eine regelrechte Spezialsprache entwickelt, deren genauer Inhalt für den Laien oftmals schwer verständlich ist. So ist es möglich, dass ein auf den ersten Blick eigentlich positives Zeugnis aufgrund von minimalen sprachlichen Feinheiten tatsächlich versteckte negative Wertungen enthält. Auch das bewusste Auslassen von notwendigen Zeugnisbestandteilen ("sog. beredtes Schweigen") wird von einem erfahrenen Personalchef entsprechend gewertet werden. Bei auch nur den geringsten Zweifeln, sollte der Zeugnisinhalt von einem Fachmann überprüft werden, um später bei Bewerbungen keine bösen Überraschungen zu erleben.

Abmahnung

Die Abmahnung eines Arbeitnehmers dient in vielen Fällen bereits der Vorbereitung einer späteren verhaltensbedingten Kündigung. Erfahrungsgemäß erfolgen daher viele Abmahnungen zu Unrecht und sind zudem formell oder inhaltlich fehlerhaft. Dennoch werden seitens des Arbeitnehmers oftmals vorschnell Abmahnungen akzeptiert, um das Arbeitsklima nicht zu gefährden. Es empfiehlt sich unbedingt, sich rechtlich gegen grundlose Abmahnungen zur Wehr zu setzten, um spätere negative Folgen zu vermeiden.

Mobbing

Was ist Mobbing?

Unter Mobbing (englisch to mob "anpöbeln, bedrängen") am Arbeitsplatz wird das systematische und wiederholte Schikanieren, Anfeinden oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden. Durch das wiederholte abwertende, demütigende oder beleidigende Verhalten werden bei den Opfern oft seelische Beeinträchtigungen und auch psychosomatische Beschwerden ausgelöst.

Was sollte im Mobbing-Fall unternommen werden?

Problematisch ist, dass sich Mobbing-Opfer oftmals erst zur Wehr setzen, wenn die Schikane sich in einem bereits fortgeschrittenen Stadium befindet. Aus diesem Grund sollte sich der betroffene Arbeitnehmer frühzeitig an seinen Vorgesetzten oder den Betriebsrat wenden. Bleibt dieser Versuch jedoch erfolglos, ist es wichtig, anwaltlichen Rat einzuholen, um einer weiteren Eskalation der Situation vorzubeugen.

Urlaub

Wie viele Urlaubstage stehen Ihnen zu?

Die Anzahl, der dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage, bestimmt sich vorrangig nach dem Arbeitsvertrag bzw. dem einschlägigen Tarifvertrag. Das Bundesurlaubgesetz bestimmt jedoch, dass die Mindestanzahl der Urlaubstage bei einer fünftägigen Arbeitswoche 20 Arbeitstagstage, mithin vier Wochen beträgt. Von dieser Mindestzahl darf generell nicht zu Lasten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

Streitfall Urlaub

Streit gibt es immer wieder hinsichtlich der Frage, ob der Urlaubsanspruch verfallen ist, weil er nicht im laufenden Kalenderjahr genommen wurde, wie grundsätzlich durch § 7 Absatz 3 BUrlG festgelegt. Hier übersieht der Arbeitgeber jedoch oftmals, dass es mehrere Ausnahmen gibt, wonach der Urlaubsanspruch automatisch übertragen wird, so bspw. bei Vorliegen eines großen Arbeitsaufkommens. Wichtig: Auch in solchen Fällen muss der Urlaub grundsätzlich spätestens  zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Notfalls sollte hier gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Verkehrs- und Unfallrecht

Unabhängig, ob ein Unfall selbst- oder fremdverschuldet wurde, stellen sich im Anschluss eine Reihe von erheblichen Problemen. Diese verursachen nicht nur Ärger, sondern sind meistens auch mit finanziellen Einbußen verbunden.
  • Welche Schäden sind zu ersetzen?
  • Kommt eine Versicherung für die Schäden auf?
  • Wer muss den Schaden bezahlen?
  • Welche Risiken muss ich beachten?

Der Schadensersatz

Gefahren für den Geschädigten

Erschwerend kommt hier für den Geschädigten hinzu, dass er sich dem geschulten Sacharbeiter der gegnerischen Haftpflichtversicherung ausgesetzt sieht. Gerade in den letzten Jahren betreiben die Versicherungen zunehmend kreatives "Schadensmanagement". Dieses besteht letztlich darin, die berechtigten Schadensersatzansprüche des Geschädigten unter fadenscheinigen Begründungen zu kürzen. Beliebt sind hier insbesondere rigorose Abzüge anhand eigener Gutachten.

Schützen Sie sich durch anwaltliche Hilfe

Die Erfahrung zeigt, dass Unfallgeschädigte, die anwaltlich vertreten werden, regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz erzielen als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen. Hintergrund: Wer keinen Rechtsanwalt hinzu zieht, gibt zu erkennen, dass er einen Rechtsstreit scheut. Die Versicherung geht daher davon aus, dass der Geschädigte die unzutreffende Abrechnung erst gar nicht bemerkt oder sich hiergegen nicht zur Wehr setzen wird.

Das Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren

Oftmals sieht sich der Unfallteilnehmer auch einem Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesetzt. Auch hier ist zu beobachten, dass die frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwalts meistens dazu führt, dass Schadensminimierung betrieben werden kann.

Zusammenfassend sind wir auf folgenden Gebieten des Verkehrsrecht tätig:

  • Verkehrszivilrecht
  • Unfallabwicklungen
  • Sachschadensrecht
  • Personenschadensrecht
  • Kfz-Kauf
  • Gewährleistungsrecht
  • Leasing
  • Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitsrecht
  • Trunkenheitsfahrt
  • Fahrt unter Drogeneinwirkung
  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
  • Straßenverkehrsgefährdung
  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
  • Nötigung und Beleidigung
  • fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr
  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Geschwindigkeitsverstoß
  • Rotlichtverstoß
  • Fahren unter Alkohol-und Rauschmitteleinwirkung
  • Verkehrsverwaltungsrecht
  • Entziehung der Fahrerlaubnis
  • Neuerteilung der Fahrerlaubnis
  • Anordnung einer MPU (medizinisch psychologische Untersuchung)
  • Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung
  • Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches
  • schriftliche Verwarnung nach dem Punktesystem
  • Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnis

Allgemeines Zivilrecht

Auf dem Fachgebiet des allgemeinen Zivilrechtes stehen wir Ihnen als vertrauensvolle und kompetente Partner für die Lösung Ihrer rechtlichen Probleme und zur Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich bei allen rechtlichen Anliegen rund um das allgemeine Zivilrecht:
  • Kaufrecht, Werk- und Dienstvertragsrecht, Darlehens- und Schenkungsrecht, etc.
  • Mängelgewährleistungsrecht; Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
  • Vertragsgestaltung
  • Vertragsrecht


Mediation

Begriff und Ziele

Der Begriff "Mediation" wird vom lateinischen Adjektiv "medius" abgeleitet. Das bedeutet zwischen zwei Ansichten oder Parteien die Mitte haltend, einen Mittelweg einschlagend, sich neutral, unparteiisch verhaltend.

Verfahrensgrundsätze

Das Mediationsverfahren ist durch diese sechs Grundprinzipen geprägt:
  • Allparteilichkeit/Unabhängigkeit des Mediators; Mediatoren haben keine Entscheidungsgewalt im Hinblick auf den Streitgegenstand, sie sind weder Richter noch Schlichter; aufgrund ihrer Allparteilichkeit führen Mediatoren keine Rechtsberatung durch
  • direkte Kommunikation und Selbstverantwortlichkeit der Parteien
  • Autonomie: die Parteien bestimmen Anfang und Ende der Mediation;
  • Vertraulichkeit und Nicht-Öffentlichkeit; informelle/außergerichtliche Konfliktbearbeitung, flexible Verfahrensgestaltung;
  • Ergebnisoffenheit der Verhandlungen und Konsensorientierung interessensgerechte und zukunftsgerichtete Regelung/Lösung des Konflikts (sog. win-win-Situation)

Wann ist Mediation sinnvoll?

Wie und wo entstehen Konflikte?

Konflikte sind alltäglich; sie werden zwischen Nachbarn, (Ehe-, Geschäfts- oder anderen) Partnern und Gesellschaftern, in Familien und Lebensgemeinschaften, am Arbeitsplatz, zwischen Unternehmen, im Handel und Straßenverkehr, zwischen Kollegen und Unternehmen, zwischen Mietern und Vermietern, ... ausgetragen.
Konflikte resultieren häufig aus unterschiedlichen Wahrnehmungen, Missverständnissen oder - oft nur vermeintlich - unterschiedlichen Interessen. Vielfach wissen die Betroffenen nicht, wie sie einen Streit lösen können. Es bleibt dann offenbar nur das streitige Verfahren, der Gang zum Gericht, womit die Parteien die Kontrolle über das Verfahren und dessen Ergebnis weitgehend aus der Hand geben. Das kostet Zeit, Geld und Nerven. Streiten will gelernt sein! Nicht jeder Streit muss vor Gerichten ausgetragen werden.

Konfliktlösung durch unparteiische Dritte

In Konflikten ist die Kommunikation mit der anderen Konfliktpartei oft gestört oder abgebrochen. Die Parteien nehmen oft gegensätzliche Positionen ein, ohne die diesen Standpunkten tatsächlich zugrundeliegenden Interessen in den Blick zu bekommen. Dann kann es hilfreich sein, Dritte einzuschalten, die allparteilich und unparteiisch das Gespräch wieder in Gang bringen, um Sichtweisen und Interessen zu klären, um neues Vertrauen zu entwickeln, um sich auf neue, kreative, vielleicht auch ungewohnte Lösungsoptionen einzulassen. Der Konflikt sollte aber nicht durch den Dritten entscheiden werden, denn die beteiligten Personen können grundsätzlich bessere Entscheidungen für sich treffen als eine Autorität von außen.

Das Mediationsverfahren

Das Mediationsverfahren basiert auf den Erkenntnissen der Kommunikations- und Konfliktforschung.
Aufgrund ihrer interdisziplinären Kompetenzen sind Mediatoren in der Lage, den Dialog zwischen den Konfliktpartnern zu fördern, um einen Konsens, eine einvernehmliche Regelung oder Lösung zu finden, bei der beide/alle Parteien "gewinnen" können. Dies führt in aller Regel zu einer nachhaltigen Zufriedenheit der Parteien. Über 80% der Mediationsverfahren enden mit einer einvernehmlichen Regelung; über 80% der Mediationsteilnehmer sind mit Verlauf und Ergebnis einer Mediation zufrieden, während dies in gerichtlichen Verfahren bei kaum einem Drittel der Betroffenen der Fall ist.

Vortele der Mediation

Mediationsverfahren bieten für die Konfliktparteien wie für die sie begleitenden Anwälte eine Reihe von Vorteilen
  • Selbstbestimmung und Planungssicherheit: keine Entscheidung durch Dritte; die Parteien bestimmen die Mediatoren, Anfang und Ende, Inhalt und Ergebnis des Mediationsverfahrens; unbürokratisches, flexibles Verfahren (u.a. abgestimmte Terminplanung);
  • angemessene Berücksichtigung der Standpunkte, Interessen und Ziele der Parteien;
  • zukunftsorientierte Lösung bei der alle Seiten gewinnen können (sog. win-win-Situation); Erzielung wirtschaftlich sinnvoller und nachhaltiger Ergebnisse;
  • hohe Erfolgschancen: bei Durchführung eines fachgerechten Mediationsverfahrens liegt die Einigungsquote i.d.R. bei 80-90%;
  • Erhaltung, Wiederherstellung oder Neugestaltung und Verbesserung der geschäftlichen bzw. persönlichen Beziehungen;
  • Zeitersparnis gegenüber Gerichtsverfahren, insb. bei mehreren Instanzen;
  • Reduzierung der (Rechtsverfolgungs-)Kosten, Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen, Vermeidung von Reibungsverlusten (z.B. Abstellen von Mitarbeitern, interne und externe Besprechungen zur Vorbereitung von Gerichtsverfahren);
  • Vertraulichkeit, Bewahrung von Geschäftsgeheimnissen, keine Gefahr der Rufschädigung und Imageverlusten, keine Presse;
  • nachhaltige Steigerung der persönlichen und betrieblichen Produktivität durch die Erfahrung konstruktiver Konfliktlösungsverfahren;
  • Verringerung emotionaler Kosten in Streitverfahren, nachhaltige Zufriedenheit mit Verlauf und Ergebnis des Mediationsverfahrens.
Mediation ist stets eine zusätzliche Option. Zwar sollen gerichtliche Auseinandersetzungen vermieden werden bzw. u.U. bereits eingeleitete gerichtliche Verfahren während des Mediationsverfahrens ruhen. Der Rechtsweg ist aber (danach) nicht ausgeschlossen.

Anwendungsgebiete und Geeignetheit der Mediation

Die Methode der konstruktiven Konfliktlösung durch Mediation ist universell einsetzbar. Im Vordergrund steht die Lösungsorientierung; Harmonie herzustellen ist nicht das vordringliche Ziel. Mediation ist immer dann sinnvoll, wenn die Parteien die Lösung ihres Konfliktes selbst bestimmen wollen, insbesondere wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - künftig weiter Kontakt pflegen. Die Anwendungsgebiete umfassen u.a. so unterschiedliche Aufgaben wie die Vermittlungstätigkeit...

... im Unternehmens- und Wirtschaftsbereich:

  • Konflikte zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern,
  • Vorgesetzten und Mitarbeitern,
  • Geschäftsleitung und Betriebs-/Personalrat,
  • zwischen Partnern/Gesellschaftern/Eigentümern, z.B. zur Regelung der Unternehmens-nachfolge (insb. in Familienunternehmen),
  • zwischen Abteilungen/Arbeitseinheiten,
  • bei konzerninternen Konflikte aufgrund Fusionen, Übernahmen, Umstrukturierungen,
  • zwischen Geschäftspartnern, bei Konflikten zwischen Herstellern, Handwerkern, Händlern, Auftragsnehmer einerseits und Verbrauchern, Kunden und Klienten andererseits,

... im Privatbereich:

  • zwischen (sich trennenden) Ehepartnern sowie in anderen Familien- und Generationenkonflikten,
  • in Unfällen mit Sach- und Personenschäden,
  • im Mieter/Vermieter-Verhältnis,
  • in Erbschaftsauseinandersetzungen,
  • in Nachbarschaftsstreitigkeiten oder sogar zwischen Opfer und Täter einer Straftat.
Grundsätzlich lassen sich alle Konflikte mediieren, selbst in Fällen, in denen die Atmosphäre aufgrund von erheblichen Enttäuschungen und Verletzungen vergiftet ist und eine gütliche Einigung unmöglich erscheint. Man kann vielmehr anders herum feststellen: Mediation ist dann angebracht, wenn der Konflikt so weit eskaliert ist, dass die Beteiligten außerstande sind, alleine in direkten Verhandlungen die Probleme kooperativ zu lösen. Entscheidend ist letztlich die Bedürfnis- und Interessenslage der Parteien, die Bereitschaft, "trotz allem" einvernehmliche Lösungen zu erarbeiten. Besonders geeignet ist Mediation, wenn die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - ein Interesse an einer künftig (weiter)bestehenden (persönlichen oder geschäftlichen) Beziehung haben.

Die Durchführung eines Mediationsverfahrens ist insbesondere sinnvoll, wenn:

  • die Auseinandersetzungen sehr komplex und verworren sind;
  • zwischen den Parteien “nichts mehr geht”, der Gesprächsfaden abgerissen ist;
  • der Konflikt stark emotionalisiert ist;
  • auf einen zukünftigen Kontakt oder eine Zusammenarbeit nicht verzichtet werden kann;
  • eine schnelle Lösung gefunden werden muss;
  • größtmögliche Vertraulichkeit gewahrt werden soll;
  • die Kosten niedrig gehalten werden sollen.
  • www.dgm-web.de - Deutsche Gesellschaft für Mediation e.V. (DGM)
  • www.bmev.de - Bundesverband Mediation
  • anwaltverein.de/downloads/Ratgeber/Mediation.pdf


Service

Düsseldorfer Tabelle

Unter folgendem Link können Sie sich die Düsseldorfer Tabelle anschauen und herunterladen.
www.unterhalt.net/duesseldorfer-tabelle.html

Service

Bußgeldkatalog

Unter folgendem Link können Sie sich die Bußgeldkataloge anschauen und herunterladen.
www.bussgeldkataloge.de

Service

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Unter folgendem Link können Sie sich die Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anschauen und herunterladen.
www.dejure.org/gesetze/RVG/Anlage_1.html

Service

Anwaltliche Vergütung

Die Kontaktaufnahme zu uns ist selbstverständlich kostenlos.

Die Erstberatung

Die Kosten einer Erstberatung hängen von den Einzelheiten Ihres Falles und dem Umfang der Erstberatung ab. Soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wird, sind die Kosten für eine Erstberatung per Gesetz auf max. EUR 190,- zzgl. Mehrwertsteuer begrenzt. Gerne geben wir Ihnen vorab eine Einschätzung der auf Sie zukommenden Kosten.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Im Übrigen richtet sich die Honorierung je nach Falllage. Hierbei rechnen wir grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab, welches eine Vergütung abhängig vom jeweiligen Gegenstandswert vorsieht.

Rechtsschutzversicherung

Die notwendige Korrespondenz mit ihrer Rechtsschutzversicherung übernehmen wir gerne als Service für Sie.

Stundensätze

Soweit Sie dies wünschen oder es der Fall erfordert, werden wir gerne nach vorheriger Absprache auch auf Grundlage eines Zeithonorars für Sie tätig. Unsere Stundensätze liegen zwischen EUR 210,- und EUR 300,00 zzgl. Mehrwertsteuer, je nach Fall. Monatliche Abrechnungen mit detaillierten Tätigkeitsnachweisen machen die Kosten für Sie transparent.

Pauschalhonorar

In besonderen Fällen sind wir auch gerne bereit, ein Pauschalhonorar mit Ihnen zu vereinbaren. Zögern Sie nicht, uns hierauf anzusprechen.

Prozesskostenhilfe

Überdies besteht die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe und die Abrechnung einer Beratung über den Beratungshilfeschein.

Beratung zu angemessenen Kosten

Großer Wert ist stets auf eine ausgewogene Kosten/Nutzen-Relation für Sie zu legen. Deshalb bieten wir zugeschnitten auf Ihren konkreten Rechtsfall auch die verschiedenen Abrechnungsmodelle an.
Sie investieren in Ihr Recht.


Kontakt

Dr. Hülsmann Rechtsanwälte
Wilhelm-Leuschner-Str. 51, 54292 Trier
Telefon: 0651–41229 oder 0151-15772572
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Alle Rechtsanwälte der Sozietät unterliegen der Berufsordnung der Rechtsanwälte in der Fassung vom 22.03.1999, den Standesregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft sowie der Fachanwaltsordnung.

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